HOME
  AKTUELL
  DAS SCHWULE MANIFEST
  AKTIONEN
  SATZUNG
  MITGLIED WERDEN
  LINKS
  GÄSTEBUCH
  CHRONIK
  DEVOTIONALIENSAMMLUNG
  KONTAKT

Interessiert am Programm der Schwulen Mädchen?
Pah! So was Simples haben wir nicht!
Wir haben uns gleich mal ein Manifest gegeben: Das Schwule Manifest, jawoll!

Unter anderem geht es darin um ...

... die Burka der Political Correctness...
... Dialektik von Emanzipation und Integration...
... dicke Schwulenmuttis und grüne Pastorentöchter...
... homophobe Verschwörungs-
theorien...
... Phallussymbole der Sprach-Terroristen...
... den Lindenstraßen-Mief in der Schwulenpolitik...
... die Machtfrage?

Das
Schwule Manifest

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

Satzung des Bundesverbandes "Schwule Mädchen (SM) e.V."

Einstimmig angenommen auf der Gründungsversammlung am 27.12.2001


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schwule Mädchen (SM) e.V.". Vereinssitz ist Berlin.


§ 2 Vereinslosungen

(1) Bodo ist doof.

(2) Draußen nur Kännchen.

(3) Monogamie ist heilbar.

(4) Arbeiter und Bauern in die Darkrooms.

(5) Vereinslosungen sind abweichend von § 12 Abs. 5 einstimmig vom Bundesvorstand festzulegen.


§ 3 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Schwule und Lesben aufzuklären und die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelle und heterosexuelle Orientierung gleichwertige Ausprägungen menschlicher Sexualität sind. Im Mittelpunkt steht dabei die kritische Auseinandersetzung mit Klischees und Vorurteilen über Schwule und Lesben, der Abbau von Diskriminierung und Benachteiligungen und die Förderung der Akzeptanz schwuler und lesbischer Lebensstile.

Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
- durch die Aufklärung der Allgemeinheit durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
- durch Stellungnahmen zu wissenschaftlichen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Schwule und Lesben betreffen,
- durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
- durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über die Lebenssituation und die Lebensstile von Schwulen und Lesben,
- durch die Mitwirkung in öffentlichen Gremien und Ausschüssen, die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung und durch die Mitarbeit in internationalen Organisationen.

(2) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von Schwulen und Lesben, die aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
- Schwierigkeiten haben im Stadium der Selbstfindung (Coming Out),
- sich selbst ablehnen und/oder aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
- in ihrem beruflichen, familiären oder kulturellen Umfeld benachteiligt werden,
- es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Bürgerrechte zu wehren,
- aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für Schwule und Lesben sowie deren Angehörige,
- durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Selbsthilfegruppen für Schwule und Lesben, ihre Eltern sowie für in einer Lebenspartnerschaft lebende oder verheiratete Schwule, Lesben und ihre Partner,
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
- durch Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.

(3) Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Unterstützung von hilfsbedürftigen schwulen und lesbischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Stadium der Selbstfindung (Coming Out).

Dieser Satzungszweck soll durch Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
- außerschulische Jugendbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
- Jugendarbeit in Spiel, Sport und Geselligkeit,
- Jugendverbandsarbeit,
- internationale Jugendarbeit,
- Jugenderholung,
- Jugendberatung,
- Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für schwule und lesbische Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörige,
- Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für lesbische und schwule Jugendliche und junge Erwachsene,
- Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für schwule und lesbische Jugendliche und junge Erwachsene (Coming-Out-Gruppen) sowie deren Angehörige,
- Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter,
- die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Verbandsarbeit erklären, dem Schwulen Manifest zustimmen und die Satzung der Schwulen Mädchen anerkennen. Die Aufnahme eines Mitglieds kann bei Fusion mit anderen Vereinen auch durch Berufung durch den Bundesvorstand erfolgen. In diesem Fall erhält das neue Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht Wochen.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand. Berufungsinstanz ist der Verbandstag.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden.

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
- Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Verbandstag offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Bundesvorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(7) Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.


§ 5 Korporative Mitglieder

(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder assoziieren. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt § 4 (1)-(7) entsprechend.

(2) Korporative Mitglieder haben auf allen Ebenen des Verbandes Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimm-, aktives oder passives Wahlrecht.


§ 6 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden.
Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(7) entsprechend.

(2) Fördermitglieder haben weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht.


§ 7 Datenschutz für Mitglieder

(1) Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Bundesvorstandes, Angestellten des Verbandes sowie den Beauftragten, sofern diese mit dem Aufbau von Untergliederungen des Verbandes betraut wurden, zu gewähren. Diese verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes.

(2) Abs. 1 gilt für Vorstandsmitglieder von Untergliederungen für die Daten der Mitglieder ihrer jeweiligen Untergliederung entsprechend.

(3) Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis Außenstehenden weiterzugeben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Interessen des Verbandes gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, als Angestellte im Sinne des Abs. 1 betrachtet werden.


§ 8 Beiträge

Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Verbandstag bestimmt.


§ 9 Untergliederungen des Vereins

(1) Untergliederungen des Vereins können sich auf Landes-, Stadt-, Bezirks-, Kreis- und Ortsebene bilden. In ihrem Namen oder durch einen Namenszusatz muss deutlich werden, dass sie eine Untergliederung des Vereins sind. Die Gründung einer Untergliederung bedarf der Zustimmung durch den Bundesvorstand. Widerspruch gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes ist auf dem Verbandstag möglich.

(2) Die Untergliederungen verfolgen selbständig die in § 3 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Sie arbeiten auf der Grundlage des Programms und innerhalb der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung der Schwulen Mädchen (SM) e.V.

(3) Die Untergliederungen entscheiden auf ihren Mitgliederversammlungen über ihre Vertretungsorgane und die Höhe ihrer Beiträge. Die Untergliederungen können sich eine eigene Satzung geben und sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen. Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, die § 3 und § 16 entsprechen. Die Satzung und Satzungsänderung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesvorstand.


§ 10 Jugendorganisation

Mitglieder des Verbandes, die Jugendliche oder junge Erwachsene sind, können sich in einer Jugendorganisation des Verbandes organisieren. Hierbei ist Einvernehmen zwischen Bundesvorstand und Jugendorganisation herzustellen.
Die Mitglieder der Jugendorganisation können sich eine Satzung geben, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf. Die Regelungen für Gliederungen unter § 9 gelten analog. Die Jugendorganisation erhält nach den Möglichkeiten des Verbandes Mittel für ihre Arbeit.


§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- der Verbandstag (Mitgliederversammlung)
- der Bundesvorstand


§ 12 Verbandstag

(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Aufgaben
Zu den Aufgaben des Verbandstages zählen insbesondere
- Wahl und Abwahl des Bundesvorstandes,
- Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
- Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters,
- Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,
- Entlastung des Bundesvorstandes,
- Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Verbandes einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (z.B. Reisekosten),
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Bundesvorstand,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Schwulen Manifests,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten des Bundesvorstandes und Untergliederungen des Vereins.

(3) Einberufung
Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Bundesvorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe eines Zweckes verlangt wird.

(4) Einladung
Der Verbandstag wird vom Bundesvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Anträge
Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl des Bundesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung und über die Abwahl des Bundesvorstandes benötigen eine 2/3-Mehrheit des Verbandstages, alle anderen Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6) Über die Beschlüsse des Verbandstages ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(7) Antragsrecht
Das Antragsrecht kann in einer Geschäftsordnung an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder gebunden werden. Organe, Gliederungen, von Verbandstag oder Bundesvorstand eingesetzte Kommissionen, die Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf dem Verbandstag.

(8) Geschäftsordnung
Der Verband kann sich eine Geschäftsordnung geben, um näheres zu regeln.



§ 13 Zusammensetzung des Verbandstages

Der Verbandstag tritt als Mitgliederversammlung zusammen.


§ 14 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, darunter dem Schatzmeister. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Der Bundesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nicht anders festgelegt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert.

(4) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Verbandstag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Auf Antrag findet die Wahl geheim statt. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(5) Der Bundesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Bundesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Bundesvorstand gewählt ist.

(6) Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt vorzeitig aus, so kooptiert der Bundesvorstand ein Mitglied. Es bedarf der Bestätigung durch den nächsten Verbandstag. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als die Hälfte der Bundesvorstandsmitglieder aus, muss binnen acht Wochen ein Verbandstag zusammentreten.

(7) Die Abwahl eines einzelnen Bundesvorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigenden Verhaltens erfolgen.

(8) Über personelle Veränderungen im Bundesvorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.

(9) Der Bundesvorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.

(10) Der Bundesvorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.

(11) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Bundesvorstand von sich aus vornehmen.


§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Dezember 2002.

(2) Der Bundesvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den vom Verbandstag bestimmten Kassenprüfer.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V. (Gesamtverband) in Berlin, sofern dieser Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Sollte der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Verein "Hilfe - Information - Beratung H.I.V. e.V." in Berlin, sofern dieser Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden.

(3) Sollte auch der Verein "Hilfe - Information - Beratung H.I.V. e.V." bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) in Frankfurt am Main.

***

Der schwule Download für Schwule Mädchen:
Die Satzung als PDF-Datei (20kB) - hier

 

 

     

HOME

E-MAIL

TOP

 
 

© (2002 bis 3002) Schwule Mädchen e.V.