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Interessiert am Programm der
Schwulen Mädchen?
Pah! So was Simples haben wir nicht!
Wir haben uns gleich mal ein Manifest gegeben: Das Schwule Manifest, jawoll!
Unter anderem geht es darin um ...
... die Burka der Political
Correctness...
... Dialektik von Emanzipation und
Integration...
... dicke Schwulenmuttis und grüne
Pastorentöchter...
... homophobe Verschwörungs-
theorien...
... Phallussymbole der
Sprach-Terroristen...
... den Lindenstraßen-Mief in der
Schwulenpolitik...
... die Machtfrage?
Das
Schwule Manifest |
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Satzung
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Satzung des Bundesverbandes "Schwule Mädchen (SM) e.V." |
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Einstimmig angenommen auf der Gründungsversammlung am
27.12.2001 |
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schwule Mädchen (SM) e.V.". Vereinssitz ist Berlin.
§ 2 Vereinslosungen
(1) Bodo ist doof.
(2) Draußen nur Kännchen.
(3) Monogamie ist heilbar.
(4) Arbeiter und Bauern in die Darkrooms.
(5) Vereinslosungen sind abweichend von § 12 Abs. 5 einstimmig vom
Bundesvorstand festzulegen.
§ 3 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, indem sich
der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Schwule und Lesben aufzuklären
und die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelle und
heterosexuelle Orientierung gleichwertige Ausprägungen menschlicher Sexualität
sind. Im Mittelpunkt steht dabei die kritische Auseinandersetzung mit Klischees
und Vorurteilen über Schwule und Lesben, der Abbau von Diskriminierung und
Benachteiligungen und die Förderung der Akzeptanz schwuler und lesbischer
Lebensstile.
Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
- durch die Aufklärung der Allgemeinheit durch Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit,
- mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
- durch Stellungnahmen zu wissenschaftlichen, sozialen, rechtlichen und
politischen Fragen, die Schwule und Lesben betreffen,
- durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, Öffentlichkeitsarbeit mit
Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
- durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über die
Lebenssituation und die Lebensstile von Schwulen und Lesben,
- durch die Mitwirkung in öffentlichen Gremien und Ausschüssen, die
Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung und
durch die Mitarbeit in internationalen Organisationen.
(2) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von Schwulen und Lesben, die
aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
- Schwierigkeiten haben im Stadium der Selbstfindung (Coming Out),
- sich selbst ablehnen und/oder aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert
leben,
- in ihrem beruflichen, familiären oder kulturellen Umfeld benachteiligt
werden,
- es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Bürgerrechte zu wehren,
- aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und
überörtlichen Beratungseinrichtungen für Schwule und Lesben sowie deren
Angehörige,
- durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen
Selbsthilfegruppen für Schwule und Lesben, ihre Eltern sowie für in einer
Lebenspartnerschaft lebende oder verheiratete Schwule, Lesben und ihre Partner,
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und
überörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und
AIDS,
- durch Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater,
Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.
(3) Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Unterstützung von hilfsbedürftigen
schwulen und lesbischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Stadium der
Selbstfindung (Coming Out).
Dieser Satzungszweck soll durch Jugendhilfe, Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
- außerschulische Jugendbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und
kultureller Bildung,
- Jugendarbeit in Spiel, Sport und Geselligkeit,
- Jugendverbandsarbeit,
- internationale Jugendarbeit,
- Jugenderholung,
- Jugendberatung,
- Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und
überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für schwule und lesbische
Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörige,
- Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und
überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für lesbische und schwule
Jugendliche und junge Erwachsene,
- Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und
überörtlichen Gesprächskreisen für schwule und lesbische Jugendliche und junge
Erwachsene (Coming-Out-Gruppen) sowie deren Angehörige,
- Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und
Gesprächsleiter,
- die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre
Bereitschaft zur Unterstützung der Verbandsarbeit erklären, dem Schwulen
Manifest zustimmen und die Satzung der Schwulen Mädchen anerkennen. Die
Aufnahme eines Mitglieds kann bei Fusion mit anderen Vereinen auch durch
Berufung durch den Bundesvorstand erfolgen. In diesem Fall erhält das neue
Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht Wochen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand. Berufungsinstanz
ist der Verbandstag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
- Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand. Der Ausschluss erfolgt
unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine
vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung
an den Verbandstag offen, die schriftlich binnen einem Monat an den
Bundesvorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft.
(7) Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.
§ 5 Korporative Mitglieder
(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als
korporative Mitglieder assoziieren. Für den Erwerb der korporativen
Mitgliedschaft gilt § 4 (1)-(7) entsprechend.
(2) Korporative Mitglieder haben auf allen Ebenen des Verbandes Rede- und
Antragsrecht, aber kein Stimm-, aktives oder passives Wahlrecht.
§ 6 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen
werden.
Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(7) entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht.
§ 7 Datenschutz für Mitglieder
(1) Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des
Bundesvorstandes, Angestellten des Verbandes sowie den Beauftragten, sofern
diese mit dem Aufbau von Untergliederungen des Verbandes betraut wurden, zu
gewähren. Diese verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des
Datenschutzes.
(2) Abs. 1 gilt für Vorstandsmitglieder von Untergliederungen für die Daten der
Mitglieder ihrer jeweiligen Untergliederung entsprechend.
(3) Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis Außenstehenden
weiterzugeben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Interessen des
Verbandes gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur
Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, als Angestellte im Sinne des Abs. 1
betrachtet werden.
§ 8 Beiträge
Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Verbandstag bestimmt.
§ 9 Untergliederungen des Vereins
(1) Untergliederungen des Vereins können sich auf Landes-, Stadt-, Bezirks-,
Kreis- und Ortsebene bilden. In ihrem Namen oder durch einen Namenszusatz muss
deutlich werden, dass sie eine Untergliederung des Vereins sind. Die Gründung
einer Untergliederung bedarf der Zustimmung durch den Bundesvorstand.
Widerspruch gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes ist auf dem Verbandstag
möglich.
(2) Die Untergliederungen verfolgen selbständig die in § 3 dieser Satzung
beschriebenen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Sie arbeiten auf der
Grundlage des Programms und innerhalb der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung
der Schwulen Mädchen (SM) e.V.
(3) Die Untergliederungen entscheiden auf ihren Mitgliederversammlungen über
ihre Vertretungsorgane und die Höhe ihrer Beiträge. Die Untergliederungen
können sich eine eigene Satzung geben und sich als rechtsfähige Vereine in das
Vereinsregister eintragen lassen. Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten,
die § 3 und § 16 entsprechen. Die Satzung und Satzungsänderung bedürfen der
Genehmigung durch den Bundesvorstand.
§ 10 Jugendorganisation
Mitglieder des Verbandes, die Jugendliche oder junge Erwachsene sind, können
sich in einer Jugendorganisation des Verbandes organisieren. Hierbei ist
Einvernehmen zwischen Bundesvorstand und Jugendorganisation herzustellen.
Die Mitglieder der Jugendorganisation können sich eine Satzung geben, die der
Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf. Die Regelungen für Gliederungen unter §
9 gelten analog. Die Jugendorganisation erhält nach den Möglichkeiten des
Verbandes Mittel für ihre Arbeit.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Verbandstag (Mitgliederversammlung)
- der Bundesvorstand
§ 12 Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Aufgaben
Zu den Aufgaben des Verbandstages zählen insbesondere
- Wahl und Abwahl des Bundesvorstandes,
- Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
- Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters,
- Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,
- Entlastung des Bundesvorstandes,
- Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Verbandes einschließlich der
Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (z.B. Reisekosten),
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Bundesvorstand,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des
Vereinszwecks und des Schwulen Manifests,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten des Bundesvorstandes und
Untergliederungen des Vereins.
(3) Einberufung
Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der
Bundesvorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe eines Zweckes
verlangt wird.
(4) Einladung
Der Verbandstag wird vom Bundesvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Anträge
Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der
Verbandstag. Anträge über die Abwahl des Bundesvorstandes, über die Änderung
der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung und über die Abwahl des Bundesvorstandes
benötigen eine 2/3-Mehrheit des Verbandstages, alle anderen Beschlüsse werden
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Über die Beschlüsse des Verbandstages ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Antragsrecht
Das Antragsrecht kann in einer Geschäftsordnung an eine Mindestzahl von
Unterschriften persönlicher Mitglieder gebunden werden. Organe, Gliederungen,
von Verbandstag oder Bundesvorstand eingesetzte Kommissionen, die
Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf
dem Verbandstag.
(8) Geschäftsordnung
Der Verband kann sich eine Geschäftsordnung geben, um näheres zu regeln.
§ 13 Zusammensetzung des Verbandstages
Der Verbandstag tritt als Mitgliederversammlung zusammen.
§ 14 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten
Mitgliedern, darunter dem Schatzmeister. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
(2) Der Bundesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse, soweit in dieser Satzung
nicht anders festgelegt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden
protokolliert.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Verbandstag mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Auf Antrag findet die Wahl geheim
statt. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(5) Der Bundesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Der Bundesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Bundesvorstand gewählt ist.
(6) Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt vorzeitig
aus, so kooptiert der Bundesvorstand ein Mitglied. Es bedarf der Bestätigung
durch den nächsten Verbandstag. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als
die Hälfte der Bundesvorstandsmitglieder aus, muss binnen acht Wochen ein
Verbandstag zusammentreten.
(7) Die Abwahl eines einzelnen Bundesvorstandsmitglieds kann nur wegen
verbandsschädigenden Verhaltens erfolgen.
(8) Über personelle Veränderungen im Bundesvorstand sollen die Mitglieder
schnell unterrichtet werden.
(9) Der Bundesvorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen,
die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
(10) Der Bundesvorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen
für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.
(11) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder
wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Bundesvorstand von sich aus vornehmen.
§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am
31. Dezember 2002.
(2) Der Bundesvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den vom Verbandstag
bestimmten Kassenprüfer.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.
(Gesamtverband) in Berlin, sofern dieser Verein zu diesem Zeitpunkt als
besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden.
(2) Sollte der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V. bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als
besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an
den Verein "Hilfe - Information - Beratung H.I.V. e.V." in Berlin, sofern
dieser Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig
anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu
verwenden.
(3) Sollte auch der Verein "Hilfe - Information - Beratung H.I.V. e.V." bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als
besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an
den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) in Frankfurt am Main.
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Der schwule Download für Schwule Mädchen:
Die Satzung als PDF-Datei (20kB) - hier
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